Auszug aus der Satzung

Musizieren im Bürgerhaus - Sept. 2009
Musizieren im Bürgerhaus - Sept. 2009

§ 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1. Der Verein bezweckt den Bestand und die Fortentwicklung des Stadtorchesters Feuerwehr Norden zu sichern.

 

2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51, 52 AO 1977 und zwar insbesondere die Förderung der Ziele des Orchesters:

a) Heranführen Jugendlicher an die Musik und Förderung der Musikausbildung

b) Beschaffung von erforderlichem Material und Instrumenten

c) Kulturelle Bereicherung innerhalb der Stadt Norden

d) Pflege der Gemeinschaft innerhalb des Stadtorchesters und Pflege der Gemeinschaft mit anderen Orchestern

e) Zusammenarbeit mit anderen Musikvereinen und allen am Musikleben Interessierten sowie mit deren verantwortlichen Stellen und Organisationen

f) Sicherung der Spielfähigkeit des Orchesters

 

3. Alle Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen werden nur zur Durchführung der als gemeinnützig anerkannten Ziele und Aufgaben dieser Satzung verwendet. Politische, religiöse und rassistische Betätigungen sind ausgeschlossen.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

 

1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedserklärung wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand.

...

 

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Stimmrecht können Mitglieder ab 14 Jahren ausüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.

2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten.

3. Das Vereinsvermögen ist nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder. Für Vereinsschulden haben die Mitglieder nicht persönlich aufzukommen.

 

§ 5 - Organe des Vereins

 

1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

> dem 1. Vorsitzenden

> dem stellvertretenden Vorsitzenden

> dem Schriftführer

> dem Kassenwart

> dem Stadtbrandmeister oder Stellvertreter als Beisitzer

> dem Orchesterleiter als Beisitzer, wenn er nicht schon im Vorstand ist

> und bei Bedarf einem weiter Beirat

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

...

 

(Die vollständige Satzung kann jederzeit bei einem Vorstandsmitglied eingesehen werden.)

 

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